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Das Honorar in zivilrechtlichen Angelegenheiten ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung. Es wird zum einen durch die Art der Tätigkeit bestimmt (Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung), zum anderen durch den Gegenstands- oder Streitwert, also das in einem Geldbetrag ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Angelegenheit. Die Höhe der Gebühren ist dabei abhängig von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.
Die durch eine Beratung anfallenden Gebühren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen Anwalt und Mandanten vereinbart werden, wobei entweder eine Vereinbarung auf Pauschal- oder Stundenbasis in Frage kommt. Für eine erste Beratung liegen die Gebühren zwischen 40,- und 190,- €, in Ausnahmefällen auch darüber. Selbstverständlich bespreche ich vor Beginn der Beratung die anfallenden Kosten mit Ihnen.
Im außergerichtlichen Bereich und in gerichtlichen Verfahren berechne ich die Gebühren nach dem RVG. Bei einer ausnahmsweise erheblich schwierigeren und umfangreicheren Angelegenheit vereinbare ich ein Pauschal- oder Zeithonorar. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren durch eine Vergütungsvereinbarung nicht unterschritten werden.
Beratungshilfe können Sie auf Antrag bewilligt bekommen, wenn Sie bedürftig, d.h. aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Beratung zu tragen. In der Regel sollten Sie die Beratungshilfe vor der Beratung bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts beantragen, für Einwohner des Landkreises Amberg-Sulzbach beim Amtsgericht Amberg, Paulanerplatz 4, 92224 Amberg. Hierzu sind ein Einkommensbeleg (Lohnabrechnung, Arbeitslosenbescheid etc.) und Belege über Ihre Lebenshaltungskosten vorzulegen. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein, und können damit in die Beratung kommen. Bis auf einen Selbstkostenanteil von 10,- € ist die Beratung für Sie dann kostenlos.
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Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in gerichtlichen Angelegenheiten kann Ihnen auf Antrag gewährt werden, wenn Sie bedürftig sind, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Den Antrag stelle ich für Sie im Rahmen des schon laufenden oder bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Je nach Bedürftigkeit kann Ihnen die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Anordnung von Ratenzahlungen gewährt werden. Bei Ablehnung des Antrags fallen die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese, je nach Vertragsgestaltung, die gesamten außergerichtlich und gerichtlich anfallenden Kosten einer Angelegenheit bis auf eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung. Bei der Versicherungsgesellschaft ist jedoch vorher anzufragen, ob für den konkreten Fall die Kostenzusage erteilt wird. Dies kann ich gerne für Sie übernehmen. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist zumindest für den Verkehrsbereich zu empfehlen, weil nach Verkehrsunfällen die Schuldfrage häufig nur durch Sachverständigengutachten geklärt werden kann und Geschädigte wegen des hohen Kostenrisikos ihre Rechte oft nicht voll durchsetzen können.
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