Rechtsanwalt Josef Weiß
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Forderungseinzug und Vollstreckung

Dem Einzug von Forderungen kommt wegen der gesunkenen Zahlungsmoral eine immer größere Bedeutung zu.  Selbst wenn Sie, oft mit hohem Aufwand, einen Vollstreckungstitel erwirkt haben, heißt das mitunter noch lange nicht, dass Sie damit auch automatisch an Ihr Geld kommen.

Die Realisierung von Forderungen ist häufig mit erheblichen Risiken verbunden. Dies vor allem deshalb, weil ein Schuldner häufig alles versucht, Vermögenswerte noch kurz bevor es zu spät ist, dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Eine  Vorgehensweise nach dem immer gleichen Schema führt oft nicht zum Ziel.  Bei der Beauftragung eines Anwalts statt eines Inkassounternehmens  bleibt die Bearbeitung Ihrer Forderungsangelegenheit von der  außergerichtlichen über die gerichtliche bis zur zwangsweisen Durchsetzung Ihrer Forderung in einer Hand. Das professionelle und vorausschauende Vorgehen eines Rechtsanwalts ist effektiver und  vermeidet strukturelle Nachteile, Zeitverluste und Ärger.

Weil es für die Beitreibung von  Forderungen keinerlei vom Gesetz vorgegebene Reihenfolge der zur  Verfügung stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr gibt, kommt es  umso mehr auf die Erfahrung an, die ich Ihnen als Rechtsanwalt bieten  kann. Je nachdem, wie viel Sie über die Einkommens- und  Vermögensverhältnisse des Schuldners wissen, gehe ich dabei jeweils individuell vor und beantrage z.B. eine Forderungspfändung, um die oft lange Bearbeitungsdauer des Gerichtsvollziehers zu umgehen und einen Forderungsausfall durch einen Insolvenzantrag des Schuldners zu  vermeiden.

Dabei beachte ich  selbstverständlich auch die zahlreichen Änderungen des ab 2013 erheblich geänderten Verfahrens der Zwangsvollstreckung, vor allem hinsichtlich  der Zahlungsvereinbarung, der Vermögensauskunft und der möglichen  Variationen des Zwangsvollstreckungsverlaufs.

Im Rahmen des Forderungseinzugs und im Zwangsvollstreckungsrecht berate und vertrete ich Sie

  • von der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung über das Erwirken des Vollstreckungstitels z.B. im Mahnverfahren
  • bis hin zu allen Massnahmen der Zwangsvollstreckung wie dem Verfahren  Vermögensauskunft, der Sach- und Kontenpfändung, Gehalts- und Forderungspfändung,
  • einschliesslich dem Erwirken eines vorläufigen Zahlungsverbots beim Amtsgericht, einer Massnahme im Eilverfahren zur Absicherung einer Forderungspfändung
  • im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren aufgrund eines Insolvenzantrags und
  • im Insolvenzverfahren bei der Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle.